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640.12 SchäV CH-TG

§ 23 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Wirksamkeit

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 23 SchäV · Wirksamkeit

1. Der nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegte Verkehrswert wird mit der Rechtskraft der Mitteilung wirksam. Für die Vermögenssteuer gilt § 24.

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