640.12
SchäV
CH-TG
§ 23 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Wirksamkeit
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 SchäV · Wirksamkeit
1. Der nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegte Verkehrswert wird mit der Rechtskraft der Mitteilung wirksam. Für die Vermögenssteuer gilt § 24.