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640.12 SchäV CH-TG

§ 22 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Anwendung bisherigen Rechtes

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 22 SchäV · Anwendung bisherigen Rechtes

1. Schätzungsauslösende Tatsachen, welche sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht haben, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

2. Werden Grundstücke gesamthaft neu geschätzt, weil die letzte Gesamtschätzung zehn oder mehr Jahre zurückliegt, finden in allen Fällen die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.

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