640.12
SchäV
CH-TG
§ 21 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Ermittlung des Ertragswertes
Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
§ 21 SchäV · Ermittlung des Ertragswertes
1. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach dem Anhang zur Verordnung des Bundesrates über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes) in der jeweils gültigen Fassung.
2. ...