640.12
SchäV
CH-TG
§ 20 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Ertragswert
Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
§ 20 SchäV · Ertragswert
1. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden nach Massgabe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht unter Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet.
2. Grundstücke oder Teile davon, die einem Betrieb mit gewerblichem Charakter dienen, sind als nichtlandwirtschaftliche Grundstücke zu bewerten.