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640.12 SchäV CH-TG

§ 2 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Umfang der Schätzung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 SchäV · Umfang der Schätzung

1. Bestandteile und Einrichtungen, die zum Grundstück gehören, werden mit diesem zusammen bewertet.

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