640.12
SchäV
CH-TG
§ 2 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Umfang der Schätzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 SchäV · Umfang der Schätzung
1. Bestandteile und Einrichtungen, die zum Grundstück gehören, werden mit diesem zusammen bewertet.