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640.12 SchäV CH-TG

§ 19 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Unüberbautes Land

Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
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§ 19 SchäV · Unüberbautes Land

1. Der Verkehrswert unüberbauten Landes entspricht dem mittleren Preis, der in der Gegend für Land in ähnlicher Grösse, Lage, Beschaffenheit, Nutzungsmöglichkeit und Erschliessung unter normalen Verhältnissen bezahlt wird.

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