640.12
SchäV
CH-TG
§ 19 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Unüberbautes Land
Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
§ 19 SchäV · Unüberbautes Land
1. Der Verkehrswert unüberbauten Landes entspricht dem mittleren Preis, der in der Gegend für Land in ähnlicher Grösse, Lage, Beschaffenheit, Nutzungsmöglichkeit und Erschliessung unter normalen Verhältnissen bezahlt wird.