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640.12 SchäV CH-TG

§ 18 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Mehrfamilienhäuser

Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
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§ 18 SchäV · Mehrfamilienhäuser

1. Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich der Verkehrswert in der Regel nach dem Ertragswert.

2. Der Ertragswert ergibt sich aus den effektiven oder erzielbaren Mieteinnahmen.

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