640.12
SchäV
CH-TG
§ 17 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Industriebauten
Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
§ 17 SchäV · Industriebauten
1. Industrielle Grundstücke, welche ausschliesslich Fabrikationszwecken dienen und deren Wert durch diese Nutzungsart bestimmt wird, sind durch Punktierung des Realwertes zu schätzen. Die Punktzahl multipliziert mit dem Realwert ergibt den Verkehrswert.
2. Bei der Punktierung werden folgende Kriterien bewertet
1. Wirtschaftlichkeit der Produktionsstruktur
2. Standort, Verkehrserschliessung
3. Umsatzerwartungen, Absatzrisiken
4. Anderweitige Verwertbarkeit der Gesamtanlage
5. Verkäuflichkeit
6. Entwicklungsmöglichkeit