640.12
SchäV
CH-TG
§ 16 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Geschäftshäuser und Gewerbebetriebe
Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
§ 16 SchäV · Geschäftshäuser und Gewerbebetriebe
1. Bei Geschäftshäusern und Gewerbebetrieben richtet sich der Verkehrswert in der Regel nach dem Mittel aus Ertrags- und Realwert. Der Ertragswert wird aus den effektiven oder erzielbaren Mieteinnahmen bestimmt.