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640.12 SchäV CH-TG

§ 16 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Geschäftshäuser und Gewerbebetriebe

Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
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§ 16 SchäV · Geschäftshäuser und Gewerbebetriebe

1. Bei Geschäftshäusern und Gewerbebetrieben richtet sich der Verkehrswert in der Regel nach dem Mittel aus Ertrags- und Realwert. Der Ertragswert wird aus den effektiven oder erzielbaren Mieteinnahmen bestimmt.

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