§ 13 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Ertragswert
§ 13 SchäV · Ertragswert
1. Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Mietwert des Grundstückes. Der Kapitalisierungssatz ist so festzulegen, dass er einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals und der Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten für das Grundstück entspricht.
2. Massgebend für die Berechnung des Kapitalisierungssatzes sind der vom zuständigen Departement festgelegte Zinsfuss und der objektbezogene Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für
1. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Stockwerkeigentum: 1,5 - 2,5 %
2. Mehrfamilienhäuser: 2,0 - 3,5 %
3. Geschäftshäuser: 2,5 - 4,0 %
4. Werkstätten und Fabriken: 3,0 - 8,0 %
3. Im Rahmen der Bandbreiten bestimmt sich der Kapitalisierungssatz insbesondere nach Alter, Bauart und Bauzustand der Gebäude. Die tieferen Sätze werden vor allem bei neuen, die höheren bei alten oder baufälligen Häusern angewendet.