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640.12 SchäV CH-TG

§ 12 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Verkehrswert

Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
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§ 12 SchäV · Verkehrswert

1. Der Verkehrswert eines Grundstückes bestimmt sich aus der Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren, wie Land- und Bauwert, rechtliche Gegebenheiten, Nutzungsmöglichkeiten, tatsächliche Eigenschaften, besondere Lage und Beschaffenheit.

2. Der Verkehrswert wird in der Regel aus dem Ertrags- und dem Realwert ermittelt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften von § 15 und § 17 bis § 19.

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