640.12
SchäV
CH-TG
§ 10 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Mitwirkung der Grundeigentümer
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 SchäV · Mitwirkung der Grundeigentümer
1. Die Grundeigentümer sind im Sinne von § 157 des Steuergesetzes (StG) zur Mitwirkung bei der Schätzung verpflichtet. Sie haben den Schätzern insbesondere Zugang zum Grundstück einschliesslich der Gebäude zu ermöglichen und auf Verlangen Kauf- und Bauabrechnungen vorzulegen.