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640.12 SchäV CH-TG

§ 10 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Mitwirkung der Grundeigentümer

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 SchäV · Mitwirkung der Grundeigentümer

1. Die Grundeigentümer sind im Sinne von § 157 des Steuergesetzes (StG) zur Mitwirkung bei der Schätzung verpflichtet. Sie haben den Schätzern insbesondere Zugang zum Grundstück einschliesslich der Gebäude zu ermöglichen und auf Verlangen Kauf- und Bauabrechnungen vorzulegen.

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