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640.12 SchäV CH-TG

§ 1 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Begriff

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 SchäV · Begriff

1. Gegenstand der Bewertung sind die Grundstücke im Sinne von Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

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