§ 9 Steuerverordnung (StV) - Pauschalierung der Unterhaltskosten von Liegenschaften
§ 9 StV · Pauschalierung der Unterhaltskosten von Liegenschaften
1. Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen und dem Pauschalabzug wählen.
2. Die Pauschale beträgt
1.* für Gebäude, die am Ende der Steuerperiode bis zu zehn Jahre alt sind, 10 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise des Mietwertes oder Eigenmietwertes
2. für mehr als zehn Jahre alte Gebäude 20 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise des Mietwertes oder Eigenmietwertes
3. Im Pauschalabzug sind die Kosten für den Unterhalt, die Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Verwaltung durch Dritte, die Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau, die Versicherungsprämien, die Denkmalpflege sowie die Liegenschaftensteuer inbegriffen.