Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.11 StV CH-TG

§ 9 Steuerverordnung (StV) - Pauschalierung der Unterhaltskosten von Liegenschaften

Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (95 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 StV · Pauschalierung der Unterhaltskosten von Liegenschaften

1. Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen und dem Pauschalabzug wählen.

2. Die Pauschale beträgt

1.* für Gebäude, die am Ende der Steuerperiode bis zu zehn Jahre alt sind, 10 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise des Mietwertes oder Eigenmietwertes

2. für mehr als zehn Jahre alte Gebäude 20 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise des Mietwertes oder Eigenmietwertes

3. Im Pauschalabzug sind die Kosten für den Unterhalt, die Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Verwaltung durch Dritte, die Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau, die Versicherungsprämien, die Denkmalpflege sowie die Liegenschaftensteuer inbegriffen.

← § 8 StV Steuerverordnung (StV) - Steuerteilung im interkommunalen Verhältnis § 10 StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →