Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.11 StV CH-TG

§ 7b Steuerverordnung (StV) - Ersatzneubau

Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (95 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7b StV · Ersatzneubau

1. Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist.

← § 7a StV Steuerverordnung (StV) - Steuerteilung im interkommunalen Verhältnis § 7c StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →