640.11
StV
CH-TG
§ 7b Steuerverordnung (StV) - Ersatzneubau
Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 7b StV · Ersatzneubau
1. Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist.