Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.11 StV CH-TG

§ 7 Steuerverordnung (StV) - Unterhaltskosten von Liegenschaften

Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (95 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 StV · Unterhaltskosten von Liegenschaften

1. Nicht als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten insbesondere

1. wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und die Verbesserung von Liegenschaften

2. Grundeigentümerbeiträge an Strassen, Trottoirs, Werkleitungen, Abwasserreinigungsanlagen, Kanalisationen und dergleichen

3. Quartierplan-, Gestaltungsplan-, Arealüberbauungsplan-, Vermessungs-, Güterzusammenlegungs- und Meliorationskosten

4. die mit dem Erwerb und der Veräusserung von Liegenschaften verbundenen Kosten wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren, Vermittlerprovisionen und Grundstückgewinnsteuern

5. private Aufwendungen wie Heizungskosten, Energieverbrauch, Wasserzins, Kehrichtabfuhr- oder Abwasserbeseitigungsgebühren

← § 6 StV Steuerverordnung (StV) - Steuerteilung im interkommunalen Verhältnis § 7a StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →