640.11
StV
CH-TG
§ 7 Steuerverordnung (StV) - Unterhaltskosten von Liegenschaften
Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 7 StV · Unterhaltskosten von Liegenschaften
1. Nicht als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten insbesondere
1. wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und die Verbesserung von Liegenschaften
2. Grundeigentümerbeiträge an Strassen, Trottoirs, Werkleitungen, Abwasserreinigungsanlagen, Kanalisationen und dergleichen
3. Quartierplan-, Gestaltungsplan-, Arealüberbauungsplan-, Vermessungs-, Güterzusammenlegungs- und Meliorationskosten
4. die mit dem Erwerb und der Veräusserung von Liegenschaften verbundenen Kosten wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren, Vermittlerprovisionen und Grundstückgewinnsteuern
5. private Aufwendungen wie Heizungskosten, Energieverbrauch, Wasserzins, Kehrichtabfuhr- oder Abwasserbeseitigungsgebühren