640.11
StV
CH-TG
§ 63b Steuerverordnung (StV) - Alleinerziehende
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 63b StV · Alleinerziehende
1. Für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt § 37 Abs. 2 StG sinngemäss.
2. Der Sozialabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 5 StG findet keine Anwendung mehr.