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640.11 StV CH-TG

§ 63b Steuerverordnung (StV) - Alleinerziehende

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 63b StV · Alleinerziehende

1. Für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt § 37 Abs. 2 StG sinngemäss.

2. Der Sozialabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 5 StG findet keine Anwendung mehr.

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