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640.11 StV CH-TG

§ 62 Steuerverordnung (StV) - Steuerbefreiung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 62 StV · Steuerbefreiung

1. Steuerbefreiungen für juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die nach dem 1. Januar 1965 vom Regierungsrat oder vom Departement ausgesprochen worden sind, bleiben weiterhin gültig.

2. Die vorher durch den Regierungsrat gewährten individuellen und generellen Steuerbefreiungen sowie sämtliche Steuerbefreiungen für zweckgebundene Vermögen juristischer Personen werden aufgehoben.

3. Die Steuerverwaltung kann bestimmen, welche der Organisationen gemäss Abs. 2 von der Steuerpflicht weiterhin befreit sind.

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