640.11
StV
CH-TG
§ 60 Steuerverordnung (StV) - Informationssicherheit
Elektronische Erfassung und Aufbewahrung
§ 60 StV · Informationssicherheit
1. Die elektronisch erfassten Daten und Informationen werden bei der Erfassung mit einem Zeitstempel und einer digitalen Signatur versehen, welche dem Nachweis des Ursprungs und der Integrität dienen. Vor der elektronischen Aufbewahrung erfolgt eine Konformitätsprüfung.