640.11
StV
CH-TG
§ 6 Steuerverordnung (StV) - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 6 StV · Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1. Die Prämien für ein angemessenes Krankentaggeld des Unternehmers gelten als geschäftsmässig begründeter Aufwand.
2. Abschreibungen und Rückstellungen können nur auf Bestandteilen des Geschäftsvermögens vorgenommen werden. Dabei ist mindestens eine Abschreibungstabelle zu führen.