Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.11 StV CH-TG

§ 6 Steuerverordnung (StV) - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (95 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 StV · Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1. Die Prämien für ein angemessenes Krankentaggeld des Unternehmers gelten als geschäftsmässig begründeter Aufwand.

2. Abschreibungen und Rückstellungen können nur auf Bestandteilen des Geschäftsvermögens vorgenommen werden. Dabei ist mindestens eine Abschreibungstabelle zu führen.

← § 5 StV Steuerverordnung (StV) - Steuerteilung im interkommunalen Verhältnis § 7 StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →