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640.11 StV CH-TG

§ 59 Steuerverordnung (StV) - Elektronische Erfassung

Elektronische Erfassung und Aufbewahrung
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§ 59 StV · Elektronische Erfassung

1. Die Steuerverwaltung kann für die elektronische Erfassung im Sinn von § 153b StG Dritte betrauen.

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