640.11
StV
CH-TG
§ 59 Steuerverordnung (StV) - Elektronische Erfassung
Elektronische Erfassung und Aufbewahrung
§ 59 StV · Elektronische Erfassung
1. Die Steuerverwaltung kann für die elektronische Erfassung im Sinn von § 153b StG Dritte betrauen.