640.11
StV
CH-TG
§ 58 Steuerverordnung (StV) - Kirchensteuern juristischer Personen
Gemeindesteuern
§ 58 StV · Kirchensteuern juristischer Personen
1. Für die Berechnung des Verhältnisses der Niedergelassenen und Aufenthalter beider Konfessionen einer Politischen Gemeinde ist die registerbasierte Volkszählung des Bundesamtes für Statistik massgebend. Das Verhältnis wird alle fünf Jahre neu berechnet.