640.11
StV
CH-TG
§ 56 Steuerverordnung (StV) - Ehegatten
Gemeindesteuern
§ 56 StV · Ehegatten
1. Gehören Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe nicht der gleichen Landeskirche an, ist je die halbe Kirchensteuer an die entsprechende Kirchgemeinde zu entrichten.
2. Gehört nur ein Ehegatte einer Landeskirche an, haben die Steuerpflichtigen die halbe Kirchensteuer an die Kirchgemeinde dieser Konfession abzuliefern.