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640.11 StV CH-TG

§ 55 Steuerverordnung (StV) - Kirchensteuern natürlicher Personen

Gemeindesteuern
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§ 55 StV · Kirchensteuern natürlicher Personen

1. Natürliche Personen haben Kirchensteuern zu entrichten, wenn sie einer Landeskirche angehören. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

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