640.11
StV
CH-TG
§ 55 Steuerverordnung (StV) - Kirchensteuern natürlicher Personen
Gemeindesteuern
§ 55 StV · Kirchensteuern natürlicher Personen
1. Natürliche Personen haben Kirchensteuern zu entrichten, wenn sie einer Landeskirche angehören. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.