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640.11 StV CH-TG

§ 54a Steuerverordnung (StV) - Aufteilung der Zinsen

Bezug und Sicherung der Steuern - Ablieferung und Aufteilung
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§ 54a StV · Aufteilung der Zinsen

1. Die von der Bezugsbehörde erhobenen Ausgleichs- und Verzugszinsen sowie ausgerichteten Rückerstattungszinsen sind im Verhältnis der Anteile an den Gesamtsteuern auf die beteiligten Körperschaften zu verteilen.

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