640.11
StV
CH-TG
§ 54a Steuerverordnung (StV) - Aufteilung der Zinsen
Bezug und Sicherung der Steuern - Ablieferung und Aufteilung
§ 54a StV · Aufteilung der Zinsen
1. Die von der Bezugsbehörde erhobenen Ausgleichs- und Verzugszinsen sowie ausgerichteten Rückerstattungszinsen sind im Verhältnis der Anteile an den Gesamtsteuern auf die beteiligten Körperschaften zu verteilen.