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640.11 StV CH-TG

§ 54 Steuerverordnung (StV) - Kürzung oder Verweigerung der Mitwirkungsentschädigung

Bezug und Sicherung der Steuern - Ablieferung und Aufteilung
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§ 54 StV · Kürzung oder Verweigerung der Mitwirkungsentschädigung

1. Das Departement für Finanzen und Soziales entscheidet über die Kürzung oder Verweigerung der Mitwirkungsentschädigung gemäss § 201 Abs. 3 StG.

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