640.11
StV
CH-TG
§ 54 Steuerverordnung (StV) - Kürzung oder Verweigerung der Mitwirkungsentschädigung
Bezug und Sicherung der Steuern - Ablieferung und Aufteilung
§ 54 StV · Kürzung oder Verweigerung der Mitwirkungsentschädigung
1. Das Departement für Finanzen und Soziales entscheidet über die Kürzung oder Verweigerung der Mitwirkungsentschädigung gemäss § 201 Abs. 3 StG.