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640.11 StV CH-TG

§ 53 Steuerverordnung (StV) - Ablieferung

Bezug und Sicherung der Steuern - Ablieferung und Aufteilung
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§ 53 StV · Ablieferung

1. Die im Laufe eines Monats eingegangenen Hauptsteuern sind bis zum Ende des folgenden Monats an den Kanton sowie die beteiligten Gemeinden abzuliefern.

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