640.11
StV
CH-TG
§ 53 Steuerverordnung (StV) - Ablieferung
Bezug und Sicherung der Steuern - Ablieferung und Aufteilung
§ 53 StV · Ablieferung
1. Die im Laufe eines Monats eingegangenen Hauptsteuern sind bis zum Ende des folgenden Monats an den Kanton sowie die beteiligten Gemeinden abzuliefern.