640.11
StV
CH-TG
§ 4a Steuerverordnung (StV) - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 4a StV · Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1. Das vereinfachte Verfahren nach § 38a StG ist nicht anwendbar für
1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
2. die Mitarbeit des Ehegatten sowie der Kinder im eigenen Betrieb