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640.11 StV CH-TG

§ 4a Steuerverordnung (StV) - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 4a StV · Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

1. Das vereinfachte Verfahren nach § 38a StG ist nicht anwendbar für

1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

2. die Mitarbeit des Ehegatten sowie der Kinder im eigenen Betrieb

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