Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.11 StV CH-TG

§ 49 Steuerverordnung (StV) - Weisungsrecht

Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (95 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 StV · Weisungsrecht

1. Die Steuerverwaltung kann allen am Steuerbezug beteiligten Behörden Weisungen erteilen.

← § 48a StV Steuerverordnung (StV) - Steuerteilung im interkommunalen Verhältnis § 50 StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →