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640.11 StV CH-TG

§ 48a Steuerverordnung (StV) - Rückkauf von Verlustscheinen

Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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§ 48a StV · Rückkauf von Verlustscheinen

1. Die Steuerverwaltung regelt den Rückkauf von Verlustscheinen unter dem Nominalwert.

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