640.11
StV
CH-TG
§ 48a Steuerverordnung (StV) - Rückkauf von Verlustscheinen
Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
§ 48a StV · Rückkauf von Verlustscheinen
1. Die Steuerverwaltung regelt den Rückkauf von Verlustscheinen unter dem Nominalwert.