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640.11 StV CH-TG

§ 48 Steuerverordnung (StV) - Bezugslimiten

Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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§ 48 StV · Bezugslimiten

1. Beläuft sich die einfache Steuer einer Steuerperiode bei den Hauptsteuern auf weniger als Fr. 30, werden sie nicht bezogen.

2. Beträgt die Liegenschaftensteuer für einen Steuerpflichtigen weniger als Fr. 20, wird sie nicht bezogen.

3. Grundstückgewinnsteuerbeträge unter Fr. 50 werden nicht erhoben.

4. Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung, Verzugs- sowie Rückerstattungszinsen werden nicht bezogen beziehungsweise nicht ausbezahlt, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen.

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