640.11
StV
CH-TG
§ 47 Steuerverordnung (StV) - Rückerstattungszins
Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
§ 47 StV · Rückerstattungszins
1. Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund der Schlussrechnung zuviel Steuern bezahlt oder ist ein Revisionsbegehren gutgeheissen worden, ist ihm der zuviel bezahlte Steuerbetrag nebst Zins zurückzuerstatten.