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640.11 StV CH-TG

§ 47 Steuerverordnung (StV) - Rückerstattungszins

Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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§ 47 StV · Rückerstattungszins

1. Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund der Schlussrechnung zuviel Steuern bezahlt oder ist ein Revisionsbegehren gutgeheissen worden, ist ihm der zuviel bezahlte Steuerbetrag nebst Zins zurückzuerstatten.

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