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640.11 StV CH-TG

§ 46c Steuerverordnung (StV) - Steuergutschriften und Schlussrechnungen

Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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§ 46c StV · Steuergutschriften und Schlussrechnungen

1. Zuständig für die Gewährung der Steuergutschriften für minderjährige Kinder gemäss § 188a Abs. 2 StG sind die Bezugsbehörden der jeweiligen Wohnsitzgemeinden der Anspruchsteller.

2. Die Steuergutschriften werden mit der Schlussrechnung festgesetzt und vom geschuldeten Steuerbetrag in Abzug gebracht. Sie sind separat auszuweisen.

3. Rechtsmittel gegen Steuergutschriften folgen den Bestimmungen der Anfechtung von Schlussrechnungen gemäss § 191a StG.

4. Steuergutschriften gemäss § 188a Abs. 2 StG fliessen in die Steuerkraftberechnung ein.

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