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640.11 StV CH-TG

§ 46a Steuerverordnung (StV) - Mahn- und Inkassogebühren

Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug
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§ 46a StV · Mahn- und Inkassogebühren

1. Die Steuerverwaltung erhebt Mahn- und Inkassogebühren für die von ihr bezogenen Steuerbetreffnisse, Bussen und Verfahrensgebühren. Geht nach Ablauf der Zahlungsfrist keine Zahlung ein, wird der steuerpflichtigen Person eine gebührenfreie Zahlungserinnerung zugestellt.

2. Wer innert der in der Zahlungserinnerung gesetzten Frist die Ausstände nicht bezahlt, wird gemahnt. Jede Mahnung kostet maximal Fr. 50. Die Mahngebühr wird mit der Mahnung in Rechnung gestellt. Deren Anfechtung richtet sich nach § 191a StG.

3. Wer trotz Mahnung innert Frist die Ausstände nicht bezahlt, hat bei einer allfälligen Betreibung eine Inkassogebühr von maximal Fr. 80 zu entrichten.

3bis. Die Steuerverwaltung erlässt ein Gebührenreglement.

4. Rechtskräftige Gebührenrechnungen gelten als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von § 192 Abs. 4 StG.

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