640.11
StV
CH-TG
§ 46 Steuerverordnung (StV) - Zahlungsfrist
Bezug und Sicherung der Steuern - Fälligkeit
§ 46 StV · Zahlungsfrist
1. Für Beträge, die mit der Schluss- oder Quellensteuerrechnung in Rechnung gestellt werden, wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt.