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640.11 StV CH-TG

§ 46 Steuerverordnung (StV) - Zahlungsfrist

Bezug und Sicherung der Steuern - Fälligkeit
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§ 46 StV · Zahlungsfrist

1. Für Beträge, die mit der Schluss- oder Quellensteuerrechnung in Rechnung gestellt werden, wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt.

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