640.11
StV
CH-TG
§ 44 Steuerverordnung (StV) - Bussen
Bezug und Sicherung der Steuern - Fälligkeit
§ 44 StV · Bussen
1. Bussen werden mit der Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Rechnungsstellung kann gleichzeitig mit der Zustellung der Bussenverfügung erfolgen.