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640.11 StV CH-TG

§ 43 Steuerverordnung (StV) - Steuern vom Grundeigentum

Bezug und Sicherung der Steuern - Fälligkeit
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§ 43 StV · Steuern vom Grundeigentum

1. Die Liegenschaftensteuer wird am 1. März fällig.

2. Die Grundstückgewinnsteuer verfällt am 90. Tag nach der zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderung.

3. Die Handänderungssteuer wird mit der Anmeldung zum Grundbucheintrag oder mit der wirtschaftlichen Handänderung fällig.

4. ...

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