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640.11 StV CH-TG

§ 42 Steuerverordnung (StV) - Quellensteuer

Bezug und Sicherung der Steuern - Fälligkeit
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§ 42 StV · Quellensteuer

1. Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.

2. Die Steuer ist ungeachtet allfälliger Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren oder Lohnpfändungen zu erheben.

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