640.11
StV
CH-TG
§ 42 Steuerverordnung (StV) - Quellensteuer
Bezug und Sicherung der Steuern - Fälligkeit
§ 42 StV · Quellensteuer
1. Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
2. Die Steuer ist ungeachtet allfälliger Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren oder Lohnpfändungen zu erheben.