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640.11 StV CH-TG

§ 41b Steuerverordnung (StV) - Verfalltag für Liquidationsgewinne

Bezug und Sicherung der Steuern - Fälligkeit
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§ 41b StV · Verfalltag für Liquidationsgewinne

1. Für Liquidationsgewinne nach § 38b StG gilt der ordentliche Verfalltermin nach § 41 Abs. 1 und Abs. 3.

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