640.11
StV
CH-TG
§ 41a Steuerverordnung (StV) - Periodische Steuern, Verfalltag für juristische Personen
Bezug und Sicherung der Steuern - Fälligkeit
§ 41a StV · Periodische Steuern, Verfalltag für juristische Personen
1. Als Verfalltag für die Gewinn- und Kapitalsteuern und die an deren Stelle geschuldeten Minimalsteuern vom Grundeigentum gilt der 240. Tag nach Beginn des Geschäftsjahres.
2. Ist der ordentliche Verfalltag nach Abs. 1 noch nicht eingetreten, bestimmt sich in folgenden Fällen der Verfalltag durch Zustellung der Schlussrechnung
1. bei Ende der Steuerpflicht in der Schweiz
2. bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige juristische Person
3. bei erfolgter Anmeldung zur Löschung der juristischen Person im Handelsregister