§ 41 Steuerverordnung (StV) - Periodische Steuern, Verfalltag für natürliche Personen
§ 41 StV · Periodische Steuern, Verfalltag für natürliche Personen
1. Als Verfalltag im Sinne von § 189 Ziff. 2 StG gilt für die Einkommens- und Vermögenssteuern
1. bei ganzjähriger Steuerpflicht oder bei Beginn der Steuerpflicht vor dem 1. Juni, der 31. August der Steuerperiode
2. bei Beginn der Steuerpflicht nach dem 31. Mai, der 90. Tag nach Beginn der Steuerpflicht, spätestens der 31. Dezember der Steuerperiode
3. bei Ende der Steuerpflicht vor dem 1. Juni, der 90 Tag nach Beendigung der Steuerpflicht
2. Zieht der Steuerpflichtige aus einem anderen Postnumerandokanton zu, gilt der ordentliche Verfalltermin.
3. Bei Tod eines Ehegatten wird der Verfalltag so bestimmt, wie wenn die Steuerpflicht beider Ehegatten am Todestag enden und der überlebende Ehegatte am folgenden Tag neu in die Steuerpflicht eintreten würde.