640.11
StV
CH-TG
§ 40a Steuerverordnung (StV) - Ausgleichszinsen
Bezug und Sicherung der Steuern - Fälligkeit
§ 40a StV · Ausgleichszinsen
1. Verlegt ein Steuerpflichtiger während der Steuerperiode seinen Wohnsitz in einen anderen Postnumerandokanton, werden auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer provisorischen Steuerrechnung für diese Steuerperiode geleistet hat, bis zur Schlussrechnung Ausgleichszinsen zu seinen Gunsten berechnet.