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640.11 StV CH-TG

§ 40 Steuerverordnung (StV) - Hauptsteuern

Bezug und Sicherung der Steuern - Fälligkeit
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§ 40 StV · Hauptsteuern

1. Die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie die Gewinn- und Kapitalsteuer beziehungsweise die Minimalsteuer vom Grundeigentum einer Steuerperiode werden in drei Raten bezogen.

2. Bei den natürlichen Personen ist die erste Rate am 31. Mai, die zweite am 31. August und die dritte am 31. Oktober des Steuerjahres fällig.

3. Bei den juristischen Personen ist die erste Rate am Ende des fünften Monates, die zweite am Ende des achten Monates und die dritte am Ende des zehnten Monates seit Beginn der Steuerperiode fällig.

4. In jedem Falle wird die Steuer im Umfang der bis zu den folgenden Zeitpunkten entstandenen Verpflichtung fällig

1. bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen

2. beim Tod des Steuerpflichtigen

5. ...

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