640.11
StV
CH-TG
§ 39d Steuerverordnung (StV) - Meldepflicht bei Mitarbeiterbeteiligungen
Veranlagungsverfahren
§ 39d StV · Meldepflicht bei Mitarbeiterbeteiligungen
1. Die Arbeitgeber haben der Veranlagungsbehörde sämtliche für die Veranlagung erforderlichen Angaben betreffend geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und Ausübung von Mitarbeiteroptionen zu melden.