640.11
StV
CH-TG
§ 39c Steuerverordnung (StV) - Gebühren für schriftliche Auskünfte und Vorbescheide
Veranlagungsverfahren
§ 39c StV · Gebühren für schriftliche Auskünfte und Vorbescheide
1. Für schriftliche Auskünfte und Vorbescheide, welche das übliche Ausmass übersteigen, kann die Steuerverwaltung Gebühren erheben. Die Gebühren werden mit der Auskunftserteilung in Rechnung gestellt, wobei § 39b Abs. 5 und Abs. 6 sinngemäss gelten.