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640.11 StV CH-TG

§ 39b Steuerverordnung (StV) - Gebühren für Fristerstreckungen und Mahnungen im Deklarationsverfahren

Veranlagungsverfahren
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§ 39b StV · Gebühren für Fristerstreckungen und Mahnungen im Deklarationsverfahren

1. Die Steuerverwaltung erhebt für Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung eine Kanzleigebühr.

2. Die erstmalige Fristerstreckung ist gebührenfrei.

3. Für jedes weitere Fristerstreckungsgesuch wird eine Kanzleigebühr von Fr. 30 erhoben.

4. Reicht eine steuerpflichtige Person die Steuererklärung nicht fristgerecht ein oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, erfolgt eine Mahnung mit neuer Fristansetzung. Ab der zweiten Mahnung wird jeweils eine Mahngebühr von Fr. 50 erhoben.

5. Die Kanzleigebühren werden mit einer als Entscheid ausgestalteten Rechnung erhoben. Dessen Anfechtung richtet sich nach § 191a Abs. 1 StG.

6. Rechtskräftige Gebührenrechnungen gelten als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von § 192 Abs. 4 StG.

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