640.11
StV
CH-TG
§ 39 Steuerverordnung (StV) - Nichterscheinen zur Einspracheverhandlung
Veranlagungsverfahren
§ 39 StV · Nichterscheinen zur Einspracheverhandlung
1. Eine neue Einspracheverhandlung wird nur dann angesetzt, wenn sich der Steuerpflichtige vorher entschuldigt hat oder wenn wichtige Gründe wie Landesabwesenheit, Krankheit oder Militärdienst ihn an einer rechtzeitigen Entschuldigung gehindert haben.