640.11
StV
CH-TG
§ 38 Steuerverordnung (StV) - Vertretung der Ehegatten im Einspracheverfahren
Veranlagungsverfahren
§ 38 StV · Vertretung der Ehegatten im Einspracheverfahren
1. Erscheint bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe nur ein Ehepartner zur Einspracheverhandlung, wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten vermutet.