Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.11 StV CH-TG

§ 37 Steuerverordnung (StV) - Weisungsrecht

Veranlagungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (95 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 StV · Weisungsrecht

1. Die Steuerverwaltung kann allen an der Veranlagung beteiligten Behörden Weisungen erteilen.

← § 36 StV Steuerverordnung (StV) - Steuerteilung im interkommunalen Verhältnis § 38 StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →