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640.11 StV CH-TG

§ 36 Steuerverordnung (StV) - Akteneinsicht

Veranlagungsverfahren
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§ 36 StV · Akteneinsicht

1. Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

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