640.11
StV
CH-TG
§ 36 Steuerverordnung (StV) - Akteneinsicht
Veranlagungsverfahren
§ 36 StV · Akteneinsicht
1. Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.